IV-Rente
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. September 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'882.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 16. September 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_672/2013 ) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 30. Mai 2013 (720 12 332 / 115) Invalidenversicherung Anwendung der gemischten Methode bei einer alleinstehenden Frau, die im Gesundheitsfall ein Teilzeitpensum ausüben würde, abgelehnt, weil sie keinen Aufgabenbereich hat; Vornahme der Berechnung der Invalidität gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Bernhard Isenring, Rechtsanwalt, General Wille-Strasse 201, Postfach 572, 8706 Meilen gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. A. meldete sich mit Gesuch vom 1. Januar 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. In der Folge klärte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitlichen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2012 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ab dem 1. Juli 2011 eine Viertelsrente zu. Dabei gelangte sie in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb von 69 % und Haushalt von 31 % zu einem IV-Grad von 47 %. B. Dagegen erhob A. , vertreten durch Dr. Bernhard Isenring, Rechtsanwalt in Meilen, mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2012 sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juli 2011. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 bewilligte der instruierende Präsident der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring als Rechtsvertreter. D. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. E. Am 28. Januar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Replik ein und hielt darin an den mit Beschwerde vom 29. Oktober 2012 vorgetragenen Rechtsbegehren fest. F. Mit Duplik vom 5. März 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin wiederum die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Auf die in den einzelnen Eingaben gemachten Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Begründung notwendig – in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2012 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b). 2.5 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). 2.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a IVG). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 2.7 Das Bundesgericht hat in BGE 131 V 51 E. 5.1 festgehalten, dass bei Art. 27 bis Abs. 1 IVV nach Wortlaut und Systematik danach zu unterscheiden ist, ob die versicherte Person neben der Erwerbstätigkeit oder der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG tätig ist und es auch ohne Gesundheitsschaden wäre. Wenn jedoch anzunehmen ist, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig wäre oder sie unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten würde, ohne daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 28a Abs. 1 IVG zu bemessen (Art. 27 bis Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV; vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2012, 8C_812/2011, vom 4. Januar 2008, 9C_265/2007 und vom 7. August 2009, 8C_485/2009, E. 2.2.2). Somit ist die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG stehen (und Art. 8 Abs. 3 ATSG; BGE 131 V 51 E. 5.2). Insbesondere werden daher alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.2). 2.8 Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungsoder Prozentvergleich). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Entscheidend ist in den Fällen einer Teilerwerbstätigkeit, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das vom Arzt festzulegende Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen geleistete. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als teilerwerbstätig eingestuft und den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode bemessen. Bei der Festlegung der Anteile der Erwerbs- und der Haushaltstätigkeit ist sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 69 % nachgegangen wäre und den Haushalt im Umfang der restlichen 31 % besorgt hätte. In der Vernehmlassung hat sie gestützt auf die von der Beschwerdeführerin während der Haushaltsabklärung gemachten Angaben sowie unter Berücksichtigung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge an der gemischten Methode festgehalten. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin den IV-Grad zu Unrecht nach der gemischten Methode berechnet habe. Richtigerweise müsse dieser gestützt auf einen allgemeinen Einkommensvergleich bestimmt werden. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig. Dies ergebe sich daraus, dass sie zweifelsohne am Rande des Existenzminimums lebe und gezwungen sei, 100 % zu arbeiten. Zudem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Einpersonenhaushalt bei angemessener Organisation und Lebensgestaltung ohne Weiteres neben einer 100 % Beschäftigung geführt werden könne. Hinzu komme, dass auf ihre Angaben, die sie im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit gemacht habe, nicht abgestellt werden könne. Sie sei seit ihrer Jugend psychisch schwer krank. Es sei ihr aufgrund ihrer Erkrankung nie möglich gewesen, 100 % zu arbeiten. Daher liege es auf der Hand, dass sie nun, nach jahrzehntelanger schwerer Krankheit und häufiger Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer Krankheit nicht beurteilen könne, was für ein Arbeitspensum sie bewältigen würde, wenn sie gesund wäre. Auch die Einschätzungen der involvierten psychiatrischen Fachärzte würden von einer mangelnden und realitätsfremden Selbstwahrnehmung ausgehen. Dr. med. B. , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führe dazu in seinem Schreiben vom 19. Januar 2012 aus, dass sich seine Patientin daran gewöhnt habe, die Realität zu verdrängen. Tatsache sei aber, dass sie am Existenzminimum lebe und aus finanziellen Gründen gezwungen wäre, 100 % zu arbeiten. Sie sehe das aber selbst nicht so, weil diese Realität schmerze und sie beschäme und sie mit ihrer schweren psychischen Störung konfrontiere. Deshalb verdränge sie diese Gefühle. 3.2.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 26. September 2012) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teilerwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. November 2002, I 58/02, E. 1.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 E. 8b mit zahlreichen weiteren Hinweisen; Thomas Locher , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 451 f.). 3.2.3 In der Regel ist zur Beurteilung der Statusfrage auf die Angaben, die anlässlich des Abklärungsgesprächs von den versicherten Personen gemacht werden, abzustellen. Vorliegend stellt sich aber die Frage, ob gewichtige Gründe gegeben sind, die für ein Abweichen von den Angaben der Beschwerdeführerin und damit für eine höhere Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sprechen. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 7. Oktober 2011 angab, sie würde bei guter Gesundheit in einem Teilzeitpensum von 69 % arbeiten. Weiter gab sie zur Auskunft, sie würde kein grösseres Arbeitspensum absolvieren, weil sie mit diesem Teilzeitverdienst und den nachehelichen Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemannes finanziell über die Runden käme (IV-Akte 26). Diese Angaben bestätigte sie nach einer Bedenkzeit am 14. Oktober 2011 unterschriftlich (IV-Akte 26). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen, das sie heute zu erzielen vermag und das seit dem 1. August 2012 bei einem wöchentlichen Arbeitspensum von acht Stunden rund Fr. 840.-- beträgt und den Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes von Fr. 1'565.-- unter dem Existenzminimum lebt. Bei einem hypothetischen Arbeitspensum von 69 % und dem nachehelichen Unterhalt jedoch wären die finanziellen Verhältnisse zwar immer noch beengt, das Einkommen wäre aber für einen Einpersonenhaushalt ausreichend. Ein 100 % Pensum wäre nicht unbedingt erforderlich. Dieser Umstand spricht somit nicht zwingend für ein Abweichen von den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits mit 16 Jahren den Wunsch hatte, einmal eine Familie zu haben, weshalb sie gemäss eigenen Angaben der beruflichen Seite nicht soviel Gewicht beigemessen haben (Gutachten Dr. med. C. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Juli 2011, S. 7). Weiter ist bekannt, dass sie im letzten Halbjahr der Berufslehre mit 19 Jahren das erste von drei Kindern zur Welt brachte. Danach war sie Mutter und Hausfrau und bekam noch zwei weitere Kinder. Erst nachdem die Kinder grösser waren, nahm sie eine Teilzeitarbeit als Verkäuferin an und arbeitete von 1990 bis 2001 bei D. AG und von 2002 bis 2003 bei E. AG. Nach der Trennung von ihrem Ehemann arbeitete sie von 2003 bis August 2009 in einem 40 % Pensum als Klassenassistentin im Kindergarten des Kinderheims F. in Z. und zudem von März 2008 bis Februar 2009 in der Wohngemeinschaft G. in X. in einem Pensum von 28.5 %. Von März 2009 bis Februar 2011 war sie arbeitslos gemeldet. Seit Mai 2011 arbeitet sie als Pflege- und Haushaltshilfe in einem wöchentlichen Pensum von 12 Stunden (28.57 %; vgl. dazu Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 7. Oktober 2011, IV-Akte 26). Per 1. August 2012 wurde dieses Arbeitspensum von wöchentlich 12 Stunden auf acht Stunden reduziert. In Anbetracht des persönlichen und beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin ist nicht zwingend von den Angaben der Haushaltsabklärung bezüglich des hypothetischen Teilzeitpensums abzuweichen, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kinder längst erwachsen sind und die Ehe geschieden worden ist. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute als Gesunde in einem Teilzeitpensum von 69 % arbeiten würde. 3.3.1 Es stellt sich aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin neben ihrer Teilzeittätigkeit einen Aufgabenbereich hat. 3.3.2 Wie in Erwägung 2.7 hiervor dargelegt, ist für die Wahl der Bemessungsmethode (gemischte Methode oder Einkommensvergleich) massgebend, ob eine versicherte Person neben der Ausübung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit zusätzlich im Aufgabenbereich tätig ist. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Aufgabenbereich vorhanden ist (Art. 28a Abs. 3 IVG). Aus den Akten geht hervor, dass die erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin längst ausgezogen sind. Seit der räumlichen Trennung und der Scheidung von ihrem Ehemann führt sie somit nurmehr einen Einpersonenhaushalt. Dem Bericht der Haushaltsabklärung vom 7. Oktober 2011 ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer 1-Zimmerwohnung lebt, die keinen allzu grossen Aufwand im Unterhalt verursachen dürfte. Die soeben aufgezeigten Lebensumstände der Beschwerdeführerin zeigen klar, dass kein Aufgabenbereich (mehr) vorliegt. Somit berechtigt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlust ihrer Arbeitsstellen in einem reduzierten Pensum von 69 % gearbeitet hat, gemäss BGE 131 V 51 nicht dazu, automatisch von einem Aufgabenbereich neben der Berufsausübung auszugehen und damit die gemischte Methode anzuwenden. Die Invalidität der Beschwerdeführerin ist daher aufgrund eines allgemeinen Einkommensvergleichs zu ermitteln. In Bezug auf das Valideneinkommen ist von einem Pensum von 69 % auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn und soweit gesundheitliche Gründe beim Entscheid, lediglich zu 69 % erwerbstätig zu sein, eine Rolle gespielt haben sollten. 3.3.3 In Anbetracht des Umstands, dass vorliegend nicht von einem Aufgabenbereich ausgegangen wird, erübrigt sich die weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 7. Oktober 2011 in Bezug auf die Schadenminderungspflicht und die Höhe der festgestellten Einschränkungen korrekt ist. 4.1 Weiter ist zu klären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Die ärztlichen Stellungnahmen bilden in diesem Zusammenhang eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können ( Ulrich Meyer - Blaser , Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Im Weiteren ist es Aufgabe der Ärztin bzw. des Arztes, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 4.4 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 5.1.1 Folgende medizinischen Unterlagen liegen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor: 5.1.2. Dr. B. diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 1. Februar 2011 (IV-Akte 13) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Zwangskrankheit mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.1), bestehend seit Jahrzehnten, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.21), bestehend seit ca. 20 Jahren, eine Adipositas sowie eine Tendenz zu sekundärem Aethylabusus (ICD-10 F10.1), bestehend seit ca. einem Jahr, erstmals Mitte der 90-er Jahre aufgetreten. Aktuell sei die Patientin schwer depressiv. Sie sei mit den alltäglichen Aufgaben überfordert. Anlässlich der letzten Konsultation habe sie einen gegenüber 2009 und 2005 psychisch deutlich kränkeren Eindruck gemacht. Die Prognose sei ernst. Er habe über Jahre versucht, die Patientin im Arbeitsprozess zu halten. In der Zwischenzeit sei sie aber derart schwer krank, dass zunehmend auch ihre Selbständigkeit in Frage gestellt sei. Die Patientin sei gegenwärtig und auch längerfristig höchstens noch 30 % arbeitsfähig. Sie leide unter einer massiven Antriebsstörung, Einschränkungen des Auffassungsvermögens, beeinträchtigter Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistung, starker zeitlicher und kräftemässiger Beanspruchung durch die Zwangsgedanken und die Zwangshandlungen. Diese Einschränkungen würden sich bei der Arbeit als massiv beeinträchtigte psychische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit auswirken. Sie könne die bisherige Tätigkeit noch höchstens zwei Stunden an fünf Wochentagen ausüben. Eine Schichtarbeit sei ausgeschlossen. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die gegenwärtig 50 % betrage. 5.1.3 Dr. med. H. , FMH Innere Medizin, schliesst sich in ihrem Arztbericht vom 4. März 2011 (IV-Akte 18) bei der Beurteilung der Diagnosen und der Restarbeitsfähigkeit den Einschätzungen von Dr. B. an. 5.1.4 In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Dr. C. psychiatrisch begutachten. Dr. C. diagnostiziert in seinem Gutachten vom 18. Juli 2011 (IV-Akte 22) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), bestehend seit der Pubertät; einen Alkoholmissbrauch (ICD-10 F33.4), bestehend seit mindestens 25 Jahren; rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), bestehend seit mindestens 2004 (2. Hospitalisation in der Klinik I. ). Die Tabakabhängigkeit, die sekundäre behandlungsbedürftige Hypertonie, die schweren Ekzeme an den Händen, das metabolische Syndrom sowie die Adipositas blieben ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hält er fest, dass die Explorandin heute bei einer zeitlichen Präsenz von mehr als 50 % vermehrt mit Waschzwängen reagieren würde. Das würde bedeuten, dass sie während der Arbeitstätigkeit öfters auf die Toilette gehen müsste, um sich die Hände zu waschen. Sie bräuchte mehr Zeit, um Arbeitsaufträge zu erledigen, da die Zwangshandlungen Zeit brauchen würden. Es sei wahrscheinlich, dass bei einer erhöhten Präsenz respektive Leistungsanforderung eine Ausweitung der Zwangshandlungen eintreten würde. Es sei auch mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Explorandin aufgrund der Überforderungssituation beginnen würde, Alkohol zu trinken. Damit sei die Gefahr der Entwicklung eines Alkoholismus als sehr ernst anzusehen. Es könne auch angenommen werden, dass die Explorandin bei Überforderung mit Absenz, Ekzemen usw. reagieren würde. Sie könne wahrscheinlich zeitlich höchstens zu 50 % an einer Arbeitsstelle anwesend sein, dazu sei mit einer Einschränkung des Rendements von 40-50 % zu rechnen. Somit sei eine Arbeitstätigkeit unzumutbar. Auch würde wahrscheinlich kein Arbeitgeber akzeptieren, wenn eine Mitarbeiterin lediglich die Hälfte der Leistung erbringen würde und bei Steigerung der Präsenzzeit oder bei Einverlangen einer höheren Leistung mit Absenz und Krankheit reagieren würde. Die Arbeitsfähigkeit habe sich progressiv verschlechtert, sodass ein genauer Beginn nicht klar feststellbar sei. Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. B. bestehe seit ca. August 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %. Diese Angaben würden sich mit der gegenwärtigen Untersuchung decken. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne auf Anfang September 2009 gelegt werden. Diese Angaben würden für die bisherige Tätigkeit als auch für jede Verweistätigkeit gelten. 5.1.5 Die Beschwerdegegnerin fragte danach bei Dr. C. nach, ob auf Seite 15 des Gutachtens ein Widerspruch bestehen könnte, wenn er eine Restarbeitsfähigkeit von rund 30 % veranschlage, gleichzeitig aber davon ausgehe, dass eine Arbeitstätigkeit unzumutbar sei (Anfrage vom 8. November 2011). Dr. C. hält daraufhin fest: "Ich habe den 2. von Ihnen zitierten Satz weggelassen. Mit freundlichen Grüssen" (Eingang SVA BL 8. Dezember 2011, IV-Akte 31). 5.1.6 Dr. med. J. , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hält in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 (IV-Akte 32) fest, dass das Gutachten jetzt, wo es nachvollziehend korrigiert worden sei, umfassend und plausibel sei. Es bestehe eine 30 %-ige Arbeitsfähigkeit für die bisherigen Tätigkeiten sowie für Verweistätigkeiten. 5.1.7 In seinem Schreiben vom 19. Januar 2012 (IV-Akte 40) stellt Dr. B. fest, dass die schwere Zwangskrankheit unter anderem das Scheitern der Ehe verursacht und auch zu einem sekundären Alkoholmissbrauch beigetragen habe, den die Patientin aber glücklicherweise seit bald zwei Jahren problemlos im Griff habe. Sie schäme sich wegen ihrer schweren Zwangserkrankung und spiele ihre Einschränkungen in massiver Weise herunter, was über das Ausmass ihrer Beeinträchtigungen hinweg täuschen könne. Sie sei aber wegen dieser Einschränkungen nur teilweise in der Lage gewesen, den familiären Haushalt zu bewältigen. Aufgrund der Zwangsstörung wäre die Patientin nur schwer in eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft zu vermitteln gewesen. Sie sei seit langer Zeit nicht arbeitsfähig. Es bereite ihr bis heute grosse Mühe, diese Tatsache und ihre schwere, anhaltende Erkrankung zu akzeptieren. Sie sähe sich gerne gesund und normal arbeitsfähig. Wenn sie nun selbst gefragt werde, ihre Arbeitsfähigkeit einzuschätzen, gebe sie aus diesen Gründen eine falsche unrealistische Antwort. Sie sei auch nicht in der Lage, ihre soziale Situation richtig einzuschätzen. Sie habe sich angewöhnt, ihre Realität zu verdrängen. Tatsache sei, dass sie am Existenzminimum lebe und aus finanziellen Gründen gezwungen wäre, 100 % zu arbeiten. Sie sehe das selbst aber nicht so, weil diese Realität sie schmerze und beschäme und einmal mehr mit ihrer schweren psychischen Störung konfrontiere. Deshalb verdränge sie diese Gefühle. 5.1.8 Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 (IV-Akte 46) hält Dr. C. fest, dass die in der Haushaltsabklärung festgestellte Einschränkung von 27 % aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar sei. Die Explorandin sei ja nicht so eingeschränkt, dass sie gar nichts machen könne, sondern sie mache eher zuviel. Es sei nur nicht effizient. Deshalb könne die niedrige Einschränkung in der Haushaltsführung tatsächlich so aussehen. Es sei ebenfalls nachvollziehbar, dass sie ohne Behinderung einer Tätigkeit in einem Pensum von 69 % nachgehen würde. So hätte die Explorandin immerhin noch 30 % von ihrer Arbeitszeit übrig, um ihren Haushalt zu erledigen. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass die Restarbeitsfähigkeit 30 % betrage. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig und eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Zu prüfen ist daher, wie hoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist. In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob eine allfällige Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich überhaupt noch verwertet werden könnte. 5.3.1. Dr. C. hält in seiner zusammenfassenden Beurteilung fest, dass es nicht überbewertet werden dürfe, dass die Beschwerdeführerin derzeit 12 Stunden pro Woche bei den Eltern einer Freundin erwerbstätig sei. Dies sei eher dem guten Willen der Freundin zu verdanken, die der Beschwerdeführerin finanziell und wahrscheinlich auch im Sinne einer Tagesstruktur helfen wolle. Weiter stellt Dr. C. fest, dass sich die Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung der eigenen Arbeitsfähigkeit überschätze. Es bestehe zwar eine Restarbeitsfähigkeit, diese könne heute aber höchstens noch mit 30 % beziffert werden und keineswegs mit 60 % (Gutachten, S. 14 f., IV-Akte 22). Bei der konkreten Frage nach der Höhe der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Zumutbarkeit, verminderte Leistung und deren Ausmass) hält Dr. C. fest, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich zeitlich höchstens zu 50 % an einer Arbeitsstelle anwesend sein könne, dazu sei mit einer Einschränkung des Rendements von 40-50 % zu rechnen (Ziffer 6.3 des Gutachtens, S. 15, IV-Akte 22). Dr. C. geht somit von einer Restarbeitsfähigkeit von durchschnittlich 27.5 % (50 % x 0.55) aus. 5.3.2. Dr. B. hält in seinem Bericht vom 1. Februar 2011 fest, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von noch höchstens zwei Stunden an fünf Wochentagen ausgeübt werden könne. Er geht somit von einer Restarbeitsfähigkeit von 24 % aus, wenn man die wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden heranzieht, wie sie im Jahr 2011 im Gesundheits- und Sozialbereich galt (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausg. 4-2013, S. 90, Tabelle B9.2). Weiter stellt Dr. B. eine verminderte Leistungsfähigkeit in einem Ausmass von 50 % fest. 5.3.3 Zwischen den Parteien ist grundsätzlich nicht umstritten, dass auf das Gutachten von Dr. C. abgestellt werden kann. Die Prüfung des Gutachtens zeigt denn auch, dass dieses Administrativgutachten den Anforderungen der Rechtsprechung genügt (vgl. Erwägung 4.4 hiervor). Es beruht auf vollständigen medizinischen Unterlagen bezüglich der Krankengeschichte und umfassenden eigenen Untersuchungen durch Dr. C. , berücksichtigt alle von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ist unter Einbezug der korrigierenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 widerspruchsfrei. Zudem zieht Dr. C. einleuchtende Schlussfolgerungen, die grundsätzlich mit denjenigen von Dr. B. übereinstimmen. Dr. B. und Dr. C. gelangen zu den gleichen Diagnosen. In Bezug auf die von Dr. B. im Februar 2011 diagnostizierte schwere Episode der rezidivierenden depressiven Störung stellt Dr. C. anlässlich seiner Untersuchung fest, dass diese gegenwärtig remittiert sei. Er habe keine Hinweise für eine Depression mehr finden können. Es sei aber so, dass seit 2005 immer wieder Depressionen auftreten würden (Gutachten, S. 14). Ebenfalls gehen beide Psychiater davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine mangelnde Selbstwahrnehmung hat und die Überforderungen in ihrem Leben überspielt. Auch bei den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die diesbezüglichen Einschränkungen stimmen die Einschätzungen überein. Sowohl Dr. B. als auch Dr. C. gehen von einer höchstens 30 %-igen Restarbeitsfähigkeit aus. Soweit Dr. B. die Einschränkung noch höher festgesetzt hat, ist dies mit der bei seiner Untersuchung stärker im Vordergrund stehenden depressiven Störung nachvollziehbar erklärt. Indizien, die gegen die volle Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C. sprechen, liegen somit keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Beurteilung des vorliegenden Rentengesuchs zu Recht auf die Beurteilung von Dr. C. abgestellt. Auf weitere medizinische Abklärungen kann daher verzichtet werden. Wie in Erwägung 5.3.1 hiervor dargelegt, ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. C. von einer durchschnittlichen Restarbeitsfähigkeit von 27.5 % auszugehen. 5.4.1 Zu klären bleibt, ob die Beschwerdeführerin die gemäss dem Gutachter geschätzte Restarbeitsfähigkeit von 27.5 % überhaupt noch wirtschaftlich zu verwerten vermag. 5.4.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 9C_854/2008, E. 2.1; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) hält von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Es geht bei dieser Beurteilung um die Einschätzung der Chancen der versicherten Person, trotz der im Einzelfall einzuhaltenden Restriktionen bezüglich Arbeitsplatz, Arbeitshaltung, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit von einem durchschnittlichen Arbeitgeber noch angestellt zu werden, das heisst um die für die versicherte Person realistischerweise noch vorhandenen oder nicht mehr vorhandenen Arbeitsmarktchancen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2008, 9C_854/2008, E. 3.2). 5.4.3 Ausgehend von diesen Grundsätze kann nicht von einem IV-rechtlich erheblichen fehlenden Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 16 ATSG gesprochen werden. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass es der Beschwerdeführerin selbst gelungen ist, trotz ihrer erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und der tiefen Restarbeitsfähigkeit eine neue Arbeitsstelle zu finden. Es ist folglich nicht ausgeschlossen, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber auf die vorhandenen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit Rücksicht nimmt. 6.1 Zu klären bleibt die Höhe der Invalidität der Beschwerdeführerin. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. Erwägung 2.4 hiervor), ist gemäss Art. 16 ATSG der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 104 V 136 E. 2a und b). 6.2.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns tatsächlich verdienen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2012, 8C_600/2012, E. 4.1.1). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel von der Tätigkeit, welche die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt hat, auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1). 6.2.2 In Bezug auf die Ermittlung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin ihren Berechnungen die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik aus den Jahren 2008 zugrunde gelegt. Da im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens im Jahr 2011 hat entstehen können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2013, 9C_947/2013, E. 4), sind bei der Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der LSE 2010 beizuziehen. Demgemäss hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei einem Beschäftigungsgrad von 69 % als Gesunde ein Jahreseinkommen von Fr. 40'505.-- erzielen können. Grundlage dafür bildet die LSE 2010, Tabelle TA1, Sektor Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Frauen, Fr. 4'687.--, basierend auf 40 Wochenstunden. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausg. 4-2013, S. 90, Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0.6 im Jahr 2011 im Sozialbereich (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausg. 10-2012, S. 95, Tabelle B10.2) x 12 Monate ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 58'703.--. Umgerechnet auf ein Arbeitspensum von 69 % ergibt sich das vorstehend erwähnte Jahreseinkommen. 6.3.1 Das Invalideneinkommen berechnet sich ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2010. Ausgehend von der Tabelle TA1, Sektor Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Frauen, Fr. 4'687.--, basierend auf 40 Wochenstunden und nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausg. 4-2013, S. 90, Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0.6 im Jahr 2011 (vgl. "Die Volkswirtschaft", Ausg. 10-2012, S. 95, Tabelle B10.2) x 12 Monate ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 58'703.--. Umgerechnet auf das noch zumutbare Arbeitspensum von 27.5 % ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 16'143.--. 6.3.2 Von dem auf diese Weise erhobenen statistischen Wert sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig (BGE 126 V 75 ff.). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. 6.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keinen leidensbedingten Abzug gemacht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 25 %. Gründe dafür sieht sie im Alter, der fehlenden beruflichen Ausbildung und der seit Jahrzehnten bestehenden schweren psychischen Erkrankung. Vorliegend ist jedoch die Auffassung der Beschwerdegegnerin zu teilen, wonach ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt ist. Dem Nachteil, den die Beschwerdeführerin dadurch erleidet, dass sie neben dem reduzierten Pensum auch noch ein vermindertes Rendement hat, wurde bereits bei der Festsetzung der Höhe der Restarbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Weitere Gründe für eine Lohneinbusse sind – wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt – keine ersichtlich (Vernehmlassung vom 14. Januar 2013, Ziff. 4b). Es ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 16'143.-- auszugehen. 6.4 Wenn nun das Invalideneinkommen von Fr. 16'143.-- dem Valideneinkommen von Fr. 40'505.-- gegenübergestellt wird, so ergibt sich ein IV-Grad von 60 %. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 26. September 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wird. bis 7.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 28. Januar 2013 einen Zeitaufwand von insgesamt 21.10 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig als angemessen erweist. Damit ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'882.-- (21.10 x Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 171.50.-- und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. September 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'882.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 16. September 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_672/2013 ) erhoben.